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IBRRS 2020, 2465
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Ungeeignetes Baumaterial vorgeschrieben: Auftragnehmer haftet nicht für Mängel!

OLG Frankfurt, Urteil vom 15.01.2018 - 21 U 22/17

1. Der Auftragnehmer hat für Mängel unabhängig davon einzustehen, auf welchem Umstand der Mangel beruht. Das gilt nicht, wenn der Mangel auf vom Auftraggeber vorgeschriebene Stoffe oder Bauteile zurückzuführen und der Auftragnehmer seiner Prüf- und Hinweispflicht nachgekommen ist.

2. Die Anweisung, eine Baumaßnahme mit einem ganz bestimmten Baumaterial auszuführen, ist verbindlich, wenn der Auftragnehmer keine Möglichkeit der Abweichung hat.

3. Der Auftragnehmer haftet trotz einer verbindlichen Anweisung des Auftraggebers auch dann für Mängel, wenn der Auftraggeber ein an sich geeignetes Baumaterial fordert und die Leistung deshalb mangelhaft ist, weil im Einzelfall ein Materialfehler (sog. Ausreißer) auftritt.

4. Schreibt der Auftraggeber hingegen ganz speziell die Verwendung freitragender Balkonbodenplatten mit Armierung aus methacrylatgebundenen Gesteinsgranulaten eines bestimmten Herstellers vor, hat er für Mängel dieser konkreten Bodenplatten zu haften, als hätte er den Stoff selbst geliefert.

5. Der Auftragnehmer haftet für Mängel trotz fehlenden Bedenkenhinweises nicht, wenn er zu einer Bedenkenanmeldung nur dann in der Lage gewesen wäre, wenn er labortechnische Untersuchungen durchgeführt hätte.

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Dokument öffnen IBR 2020, 586