OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.02.2020 - 17 W 37/19
Für den Fall der Hilswiderklage kommt eine Erhöhung des Gebührenstreitwertes gem. § 45 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 GKG nur dann in Betracht, wenn eine Entscheidung über diese ergeht oder die Hilfswiderklage Eingang in den Vergleich gefunden hat.*)
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