OLG Dresden, Urteil vom 11.02.2020 - 4 U 1676/19
1. Fehler bei der Anwendung eines Geschäftsverteilungsplans führen - anders als Fehler bei dessen Aufstellung - nur dann zu einem Verstoß gegen das Prozessgrundrecht auf den gesetzlichen Richter, wenn sie unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar sind; ein "schlichter Verfahrensirrtum" reicht hierfür nicht aus.*)
2. Hat bei einer Stufenklage das erstinstanzliche Gericht die Klage abgewiesen und verurteilt das Berufungsgericht zur Auskunftserteilung auf der ersten Stufe, ist regelmäßig wegen der weiteren Stufen eine Aufhebung und Zurückweisung geboten.*)
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