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IBRRS 2020, 0043; VPRRS 2020, 0008
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Wann besteht eine "gemeinsame Kontrolle" über eine GmbH?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.08.2019 - Verg 9/19

1. Ein zulässiges In-House-Geschäft bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch einen öffentlichen Auftraggeber, der über eine juristische Person des privaten oder des öffentlichen Rechts keine ähnliche Kontrolle wie über seine eigenen Dienststellen ausübt, liegt vor, wenn er eine solche Kontrolle gemeinsam mit anderen öffentlichen Auftraggebern ausübt, mehr als 80 % der Tätigkeiten der juristischen Person der Ausführung von Aufgaben dienen, mit denen sie von öffentlichen Auftraggebern oder von einer anderen juristischen Person, die von diesen Auftraggebern kontrolliert wird, betraut wurde, und an der juristischen Person keine direkte private Kapitalbeteiligung besteht.

2. Eine gemeinsame Kontrolle besteht, wenn sich die beschlussfassenden Organe der juristischen Person aus Vertretern sämtlicher teilnehmenden öffentlichen Auftraggeber zusammensetzen, die öffentlichen Auftraggeber gemeinsam einen ausschlaggebenden Einfluss auf die strategischen Ziele und die wesentlichen Entscheidungen der juristischen Person ausüben können und die juristische Person keine Interessen verfolgt, die den Interessen der öffentlichen Auftraggeber zuwiderlaufen.

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Dokument öffnen VPR 2020, 147