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IBRRS 2020, 0042; VPRRS 2020, 0007
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Auftragsgegenstand (nur) funktional beschrieben: Leistungsziel muss klar bestimmt sein!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.08.2019 - Verg 56/18

1. Der Grundsatz, dass der Auftragsgegenstand möglichst eindeutig und erschöpfend zu beschreiben ist, gilt bei einer funktionalen Leistungsbeschreibung nur eingeschränkt. Denn eine solche Leistungsbeschreibung kann den Auftragsgegenstand per se nicht gleichermaßen detailliert festlegen wie eine konventionelle Beschreibung.

2. Eine funktionale Leistungsbeschreibung muss (nur) hinreichend deutlich erkennen lassen, welche Anforderungen der öffentliche Auftraggeber an die verbindlich zu erreichenden Ziele stellt. Der jeweilige Anbieter hat dann die Möglichkeit, den Weg dorthin eigenständig zu beschreiten.

3. Grundlage für den Zuschlag ist eine Bewertung des öffentlichen Auftraggebers, ob und inwieweit das Angebot die vorgegebenen Zuschlagskriterien erfüllt. Auch wenn ihm bei der Bewertung und Benotung ein Beurteilungsspielraum zusteht, sind die Bewertungsentscheidungen auch daraufhin überprüfbar, ob die jeweiligen Noten im Vergleich ohne Benachteiligung des einen oder anderen Bieters plausibel vergeben wurden.

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