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IBRRS 2020, 1856; VPRRS 2020, 0209
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Eine inhaltlich unzureichende Unterlage fehlt nicht!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.09.2019 - Verg 10/19

1. Eine inhaltlich unzureichende Unterlage ist nicht mit einer fehlenden gleichzusetzen, die zum Ausschluss des Angebots von der Wertung führt.

2. Auch fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen können korrigiert werden. Sind die geforderten Unterlagen vorhanden, aber inhaltlich unzureichend, ist dies kein Ausschlussgrund. Nur die rein formal fehlerhafte Urkunde steht einer fehlenden gleich.

3. Der öffentliche Auftraggeber ist verpflichtet, vom Bieter Aufklärung zu verlangen, wenn der Preis oder die Kosten eines Angebots im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig erscheinen.

4. Der Preis oder die Kosten eines Angebots erscheinen im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung dann ungewöhnlich niedrig, wenn sie erheblich unterhalb der eingegangenen Konkurrenzangebote, einer qualifizierten Kostenschätzung oder Erfahrungswerten des Auftraggebers mit wettbewerblicher Preisbildung aus anderen Ausschreibungen liegen.

5. Der öffentliche Auftraggeber ist jedenfalls dann verpflichtet, in die Prüfung der Preisbildung einzutreten, wenn der Abstand zwischen dem Angebot des bestplatzierten und dem Angebot des zweitplatzierten Bieters mehr als 20 % beträgt.

6. Die Prüfung hat sich auf die bedeutsamen Einzelfallumstände zu erstrecken, die Aussagen über die Auskömmlichkeit des Gesamtpreises erlauben.

7. Ausgangspunkt einer Preisprüfung kann eine nachvollziehbare und vertretbare Kostenschätzung sein. Daneben sind die Angebotssummen anderer Bieter ebenso zu berücksichtigen wie Erfahrungswerte aus vergleichbaren Ausschreibungen in der Vergangenheit. Zu berücksichtigen sind schließlich die vom Bieter im Zuge der Aufklärung abgegebenen Erklärungen.

8. Die im Vergabevermerk enthaltenen Angaben und die in ihm mitgeteilten Gründe für getroffene Entscheidungen so detailliert sein, dass sie für einen mit der Sachlage des jeweiligen Vergabeverfahrens vertrauten Leser nachvollziehbar sind. Die Anforderungen an den Detaillierungsgrad sind aus Gründen der Nachvollziehbarkeit größer, wenn es um die Dokumentation von Entscheidungen geht, die die Ausübung von Ermessen oder die Ausfüllung eines Beurteilungsspielraums enthalten.

9. Ein Aufgreifen eines Vergaberechtsverstoßes von Amts wegen durch die Vergabenachprüfungsinstanzen kommt, wenn eine Rüge des Verstoßes nicht präkludiert ist, in Betracht, wenn der Zugang zur vergaberechtlichen Nachprüfung durch einen zulässigen Nachprüfungsantrag eröffnet ist und der Verstoß, der von Amts wegen aufgegriffen werden soll, aus Sicht der Vergabenachprüfungsinstanzen schwerwiegend und offenkundig ist (hier verneint).

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