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IBRRS 2020, 0434
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Wann muss sich der Eigentümer wie ein Auftraggeber behandeln lassen?

OLG Celle, Urteil vom 04.09.2018 - 14 U 18/18

1. Der Grundstückseigentümer, der nicht Auftraggeber ist, muss die Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek dulden, wenn er Alleineigentümer und Bewohner des Gebäudes ist, für den der Auftragnehmer Leistungen ausgeführt hat, und er einen Dritten (hier: seine Lebensgefährtin) vorgeschoben hat, um nicht selbst als Vertragspartner in Erscheinung zu treten.

2. Verlegt der Grundstückseigentümer den Verwaltungssitz seiner Firma ins Ausland, um Vollstreckungsmaßnahmen des Auftragnehmers zu erschweren, haftet er dem Auftragnehmer auf Schadensersatz.

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