OLG Braunschweig, Beschluss vom 30.06.2020 - 11 U 64/20
1. Wenn der Berufungskläger sich nicht auf das zu seinen Gunsten hinsichtlich der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist streitende elektronische Empfangsbekenntnis betreffend die Zu-stellung des angefochtenen Urteils beruft, sondern einräumt, dass sich das dort eingetragenen Datum lediglich auf die Zustellung eines gleichzeitig übersandten Sitzungsprotokolls bezieht, kann das elektronische Empfangsbekenntnis nicht zum Beweis der Einhaltung dieser Frist herangezogen werden.*)
2. Auch wenn die Mitarbeiterin der Prozessbevollmächtigten die Berufungsbegründungsfrist falsch in der elektronischen Akte, dem Kanzleikalender und den Fristenkalender eingetragen hat, ist der sachbearbeitende Rechtsanwalt, dem die Akte vor Einlegung der Berufung und bei Ablauf der Vorfrist für die Berufungsbegründung vorgelegt wird, verpflichtet, den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zu prüfen.*)
Volltext