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IBRRS 2020, 2520
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Kostenbeteiligung auch für Schuttbeseitigung: Gesamte Umlageklausel unwirksam!

OLG Brandenburg, Urteil vom 20.08.2020 - 12 U 34/20

1. In der Übersendung der Schlussrechnung liegt die schriftliche Mitteilung des Auftragnehmers über die Fertigstellung der Leistung.

2. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, wonach vom Werklohn des Auftragnehmers ein pauschaler Abzug u. a. für die Beseitigung des Bauschutts vorzunehmen ist, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist insgesamt unwirksam.

3. Eine Allgemeine Geschäftsbedingung liegt auch dann vor, wenn die Höhe der Pauschale durch eine handschriftliche Ergänzung des vorgedruckten Textes festgelegt wird.

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