LG Verden, Urteil vom 24.09.2019 - 7 O 351/18
1. Das Verlangen einer geänderten oder zusätzlichen Leistung durch den Auftraggeber ist formlos möglich und kann daher auch stillschweigend oder konkludent erfolgen.
2. Die Abgrenzung zwischen einer geänderten Leistung i.S.v. § 2 Abs. 5 VOB/B und einer zusätzlichen Leistung i.S.v. § 2 Abs. 6 VOB/B kann im Einzelfall schwierig sein. Da die Rechtsfolgen beider Klauseln identisch sind, kommt es auf eine Abgrenzung jedenfalls dann nicht an, wenn der Auftragnehmer seinen Mehrvergütungsanspruch ordnungsgemäß angekündigt hat.
3. Der Auftragnehmer erfüllt seine Ankündigungspflicht, wenn er vor der Ausführung der zusätzlichen Leistung seinen Mehrvergütungsanspruch dem Grunde nach geltend macht, wobei der Leistungsgegenstand eindeutig zu bezeichnen ist.
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