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IBRRS 2020, 2697; IMRRS 2020, 1102
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Gemeinschaft muss Unterlassungsansprüche vor deren Durchsetzung erst an sich ziehen

LG Stuttgart, Beschluss vom 23.04.2020 - 19 S 23/20

1. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann im Wege der Klage Unterlassungsansprüche gem § 1004 Abs. 1 BGB nur dann selbst geltend machen, wenn die Ansprüche (durch sog. Ansichziehen) von den Wohnungseigentümern durch einen Beschluss vergemeinschaftet worden sind (sog. "gekorene Ausübungsbefügnis) nach § 10 Abs. 3 Halbs 2. WEG.

2. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung der Ansprüche stellt zugleich stillschweigend eine gekorene Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft dar.

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Dokument öffnen IMR 2020, 506