LG München I, Urteil vom 20.11.2019 - 18 O 7320/15
1. Die Feststellung der Unionsrechtswidrigkeit der Mindestsätze der HOAI durch den EuGH (IBR 2019, 436) führt dazu , dass die nationalen Gerichte aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts in laufenden Architektenhonorarprozessen verpflichtet sind, die für unionsrechtswidrig erklärten Regelungen der HOAI zu den Mindestsätzen auch rückwirkend nicht mehr anzuwenden.
2. Eine Abrechnung nach den Mindestsätzen der HOAI ist bei Vereinbarung eines Pauschalhonorars nicht (mehr) möglich.
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