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IBRRS 2020, 2689; IMRRS 2020, 1100
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Balkon ist nicht zwingend Sondereigentum

LG Itzehoe, Beschluss vom 06.05.2020 - 11 S 46/19

1. Wenn die Teilungserklärung Balkone nur bei der Bezeichnung der jeweiligen Miteigentumsanteile erwähnt, nicht jedoch beim "Gegenstand des Sondereigentums", so sind sie - obwohl sondereigentumsfähig - nicht zum Sondereigentum erklärt worden. Der Balkon ist kein "bildlicher Bestandteil" der Eigentumswohnung. Der Balkon steht nicht nach § 94 BGB zwingend im Sondereigentum der damit verbundenen Einheit.*)

2. Wenn die Gemeinschaftsordnung keine eindeutig abweichende Tragung der Instandsetzungskosten regelt, tragen alle Sondereigentümer die Kosten der Balkoninstandsetzung. Insoweit besteht auch Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer; es wird gerade nicht erstmals eine Sondereigentumseinheit mit Kosten insoweit belastet.*)

3. Ein Sonderumlagen-Beschluss, der als Verteilerschlüssel "Wohnfläche" nennt, ist nicht wegen Unbestimmtheit nichtig, wenn sich aus der Teilungserklärung der jeweilige Quotient leicht errechnen lässt.*)

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Dokument öffnen IMR 2020, 464