LG Hamburg, Urteil vom 24.07.2020 - 313 O 362/16
1. Die Verjährung des Architektenhonorars beginnt bei einem bis zum 31.12.2017 geschlossenen Architektenvertrag spätestens, wenn nach Zugang der Architektenschlussrechnung eine zweimonatige Prüfungsfrist abgelaufen ist, ohne dass der Auftraggeber substantiierte Einwendungen gegen die Prüfbarkeit vorgebracht hat.
2. Die Erhebung der Verjährungseinrede kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Auftraggeber versucht hat, seine Adresse zwecks Vermeidung eines Gerichtsprozesses zu verschleiern (hier verneint).
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