LG Flensburg, Urteil vom 12.06.2020 - 2 O 233/19
1. Bei einem Vertrag über eine Markise, die eine einem Wintergarten ähnliche Situation herbeiführen sollte, handelt es sich nicht um einen Kaufvertrag mit Montageverpflichtung, sondern um einen Werkvertrag.*)
2. Ist für einen Werkvertrag, der außerhalb von Geschäftsräumen des Unternehmers geschlossen wurde und bei dem es sich nicht um einen Verbraucherbauvertrag handelt, keine Belehrung über das Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB erfolgt, so kann dieser unabhängig von den Gründen, aus denen der Verbraucher sich von dem Vertrag lösen will, innerhalb der Frist des § 356 Abs. 3 Satz 2 BGB widerrufen werden.*)
3. Dem Unternehmer steht im Fall des Widerrufs weder ein Anspruch auf Wertersatz noch auf Rückgabe des verbauten Materials zu.*)
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