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IBRRS 2020, 2031; IMRRS 2020, 0872; IVRRS 2020, 0366
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Ersatz des Mietausfalls wegen beschlagnahmter Wohnung?

LG Essen, Urteil vom 18.06.2020 - 1 O 58/10

1. Eine Aufhebung der Beschlagnahmeanordnung während des laufenden Verfahrens kommt nur in Betracht, wenn der Beweisgegenstand vor Verfahrensbeendigung nicht mehr zu Beweiszwecken gebraucht wird.

2. Staatsanwaltschaftliche und gerichtliche Handlungen, bei denen ein Beurteilungsspielraum des Entscheidungsträgers besteht, sind im Amtshaftungsprozess nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertretbarkeit zu überprüfen. Die Vertretbarkeit darf nur dann verneint werden, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege die betreffende Entscheidung nicht mehr verständlich erscheint.

3. War die Beschlagnahme rechtmäßig, kommt ein Entschädigungsanpruch aus enteignendem Eingriff in Betracht, wenn die Einwirkung auf die Rechtsposition des Betroffenen die Sozialbindungsschwelle des Eigentums überschreitet.

4. Ist die Wohnung zwischenzeitlich gekündigt und kann wegen der Beschlagnahme nicht weitervermietet werden, steht dem Vermieter ein entsprechender Anspruch zu, insbesondere wenn - wie hier - der beschlagnahmten Wohnung selbst im Ermittlungsverfahren kein besonderer Beweiswert zukommt, die beweisrelevanten Gegenstände vielmehr in die Asservatenkammer hätten verbracht werden können.

5. Die Höhe der Entschädigung orientiert sich an der vorigen Miete.

6. Die Festnahme einer Mieterin führt nicht dazu, dass das Mietverhältnis automatisch aufgelöst wird.

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