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IBRRS 2020, 2657; IMRRS 2020, 1087
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Bruttomieterhöhung ohne Angabe der Nebenkosten?

LG Berlin, Urteil vom 30.07.2020 - 65 S 99/20

1. Verlangt der Vermieter Zustimmung zur Bruttomieterhöhung, ist es jedenfalls dann unschädlich, wenn in dem Mieterhöhungsverlangen eine ausdrückliche Angabe bzw. Berechnung der in der Miete enthal­tenen Betriebskosten fehlt, wenn die begehrte Bruttokaltmiete unter dem Spannenunterwert des einschlägigen Mietspiegelfelds liegt.

2. Die formelle Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens wird von einem fehlerhaften Klageantrag nicht berührt.

3. § 3 Abs. 1 Satz 1 MietenWoG Bln steht einem vor dem Senatsbe­schluss vom 18.06.2019 zugegangenen Mieterhöhungsverlangen, dessen Wirkung der Vertragsänderung erst nach dem Stichtag eintritt, nicht entgegen.

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