Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.
IBRRS 2020, 2628; IMRRS 2020, 1079
Mit Beitrag
IconAlle Sachgebiete
Wann verjährt Anspruch auf Beseitigung einer widerrechtlichen Grenzbebauung?

LG Berlin, Urteil vom 25.09.2019 - 18 O 48/15

1. Nimmt ein Grundstückseigentümer den Eigentümer des Nachbargrundstücks auf Rückbau einer an der gemeinsamen Grundstücksgrenze verlaufenden Aufschüttung in Anspruch, über die die durch ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht gesicherte Zuwegung zu einem weiteren Grundstück verläuft, ist der Eigentümer jenes weiteren Grundstücks nicht notwendiger Streitgenosse des Nachbarn i.S.d. § 62 ZPO. Als Inhaber des Geh-, Fahr- und Leitungsrechts mag er zwar gem. §§ 1027, 1004 BGB aus eigenem Recht die Vollstreckung eines antragsgemäß erlassenen Urteils verhindern können, an dem Nachbarrechtsverhältnis zwischen den Parteien des Rechtsstreits ist er aber nicht unmittelbar beteiligt.*)

2. Ein auf § 1004 Abs. 1 BGB, § 20 NachbG-BE gestützter Anspruch auf Entfernung eines an der Grundstücksgrenze ohne erforderliche Baugenehmigung errichteten Bauwerks unterliegt der Regelverjährung von drei Jahren; die Verjährungsfrist beginnt spätestens mit Ablauf des Jahres, innerhalb dessen das Bauwerk vollendet wurde. Die Verjährung des Rückbauanspruchs lässt zwar die Rechte aus § 903 BGB unberührt, so dass der betroffene Grundstückseigentümer die Ursache einer Störung seines Eigentums grundsätzlich auf eigene Kosten beseitigen darf und der Nachbar dies dulden muss. Hatte der Grundstückseigentümer aber die Errichtung des Fahrwegs unmittelbar an der Grenze seines Grundstücks geduldet und mit dem Nachbarn sogar erfolglos über eine Mitnutzung des Weges verhandelt, so kann er sich nach Treu und Glauben Jahre später nicht erfolgreich darauf berufen, dass der Weg zu nahe an der Grundstücksgrenze verlaufe und der Grundstücksnachbar bei seiner Errichtung einen Mindestabstand hätte einhalten müssen.*)

3. Von einem auf dem Nachbargrundstück errichteten Bauwerk gehen nicht schon deswegen unzulässige Einwirkungen i.S.d. §§ 1004, 907 BGB aus, weil der Grundstückseigentümer bei zukünftig im Bereich der Grundstücksgrenze beabsichtigten Abgrabungen, Abriss- und Baumaßnahmen zum Schutz des Bauwerks zusätzliche oder aufwändigere Maßnahmen ergreifen muss, als ohne das Bauwerk erforderlich wären. Nach der Konzeption des Gesetzes hat derjenige, der auf seinem Grundstück solche Maßnahmen durchführen, namentlich Vertiefungen i.S.d. § 909 BGB vornehmen will, dafür zu sorgen, dass der Boden auf dem Nachbargrundstück nicht abrutschen kann und dort standsicher errichtete Anlagen standsicher bleiben.*)

4. Lässt sich die Standsicherheit einer an der Grundstücksgrenze errichteten Zuwegung für den Fall der Befahrung mit einem schweren Lastwagen bei ungünstiger Spurwahl nicht nachweisen, wurde die Zuwegung in der Vergangenheit aber schon wiederholt mit schweren Lastwagen befahren, ohne dass es zu einem Absturz kam, so ist ein zukünftiger Absturz der Anlage zwar nicht i.S.d. §§ 1004, 907 BGB mit Sicherheit vorhersehbar, aber auch nicht i.S.d. § 20 NachbG-BE sicher ausgeschlossen. Der Eigentümer des durch einen Absturz der Anlage gefährdeten Grundstücks kann dann nach § 1004 BGB, § 20 NachbG-BE den Rückbau der Anlage verlangen; dieser Anspruch verjährt nicht, da der Grundstücksnachbar die Anlage nicht nur standsicher errichten, sondern auch standsicher unterhalten muss. Der zum Rückbau verpflichtete Grundstücksnachbar kann den Anspruch auch noch nach seiner rechtskräftigen Titulierung beseitigen, indem er die für die Standsicherheit der Anlage erforderlichen Vorkehrungen trifft und unterhält.*)

Dokument öffnen Volltext
Dokument öffnen IMR 2020, 468