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IBRRS 2019, 4006; IMRRS 2019, 1459
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Nicht genehmigte Abluftführung muss entfernt werden

LG Aurich, Beschluss vom 08.02.2019 - 1 S 89/18

1. Der Anspruch auf Beseitigung einer baulichen Veränderung ergibt sich aus § 1004 Abs. 1 BGB, §§ 14 Nr. 1, 15 Abs. 3, 22 Abs. 1 WEG. Hierbei handelt es sich um einen Individualanspruch, den jeder Eigentümer durchsetzen kann.

2. Die Anbringung einer Entlüftungsanlage an der Fassade und auf dem Dach stellt ein Eingriff in die Substanz des Gebäudes dar.

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