Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.
IBRRS 2019, 3847; IMRRS 2019, 1398; IVRRS 2019, 0550
IconAlle Sachgebiete
Persönliches Erscheinen einer GmbH angeordnet: Wer muss zum Termin kommen?

LAG Hessen, Beschluss vom 17.10.2019 - 4 Ta 370/19

1. Im Fall der Anordnung des persönlichen Erscheinens einer juristischen Person trifft die Pflicht zum Erscheinen nicht einen bestimmten Organvertreter der juristischen Person, sondern die juristische Person als Prozesspartei. Erscheint diese nicht, ist ein Ordnungsgeld gemäß § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO ggf. gegen die juristische Person zu verhängen und nicht gegen einen Organvertreter persönlich (Anschluss an BGH, NJW-RR 2017, 1446; Aufgabe der bisherigen Kammerrechtsprechung, etwa LAG Hessen, Beschluss vom 15.02.2008 - 4 Ta 39/08 -, BeckRS 2008, 54676).*)

2. Danach spricht viel dafür, dass der zum persönlichen Erscheinen geladene Organvertreter im Ladungsbeschluss nicht persönlich bezeichnet werden muss, wenn die juristische Person über mehrere Organvertreter verfügt.*)

Dokument öffnen Volltext