LAG Hessen, Beschluss vom 17.10.2019 - 4 Ta 370/19
1. Im Fall der Anordnung des persönlichen Erscheinens einer juristischen Person trifft die Pflicht zum Erscheinen nicht einen bestimmten Organvertreter der juristischen Person, sondern die juristische Person als Prozesspartei. Erscheint diese nicht, ist ein Ordnungsgeld gemäß § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO ggf. gegen die juristische Person zu verhängen und nicht gegen einen Organvertreter persönlich (Anschluss an BGH, NJW-RR 2017, 1446; Aufgabe der bisherigen Kammerrechtsprechung, etwa LAG Hessen, Beschluss vom 15.02.2008 - 4 Ta 39/08 -, BeckRS 2008, 54676).*)
2. Danach spricht viel dafür, dass der zum persönlichen Erscheinen geladene Organvertreter im Ladungsbeschluss nicht persönlich bezeichnet werden muss, wenn die juristische Person über mehrere Organvertreter verfügt.*)
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