KG, Urteil vom 13.09.2019 - 7 U 87/18
1. Nach der Entscheidung des EuGH vom 04.07.2019 (IBR 2019, 436) sind die Mindest- und Höchstsätze der HOAI europarechtswidrig. Die Beschränkungen der HOAI sind daher gegenstandslos, soweit sie auf der Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze beruhen, weil eine derartige Festsetzung gegen höherrangiges Unionsrecht verstößt (Anschluss an OLG Celle, IBR 2019, 1147 - nur online).*)
2. Die nationalen Gerichte sind wegen des Anwendungsvorbehalts des Europarechts verpflichtet, die für europarechtswidrig erklärten Regelungen der HOAI nicht mehr anzuwenden.
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