KG, Beschluss vom 30.04.2019 - 4 U 88/18
1. Eine Grunddienstbarkeit wird ohne zeitliche Begrenzung bestellt und gibt dem Berechtigten eine auf dem Privatrecht beruhende Rechtsstellung, wie z. B. die Einräumung von Stellplatzrechten.
2. Unterlassungsansprüche wegen Beeinträchtigungen - hier: durch Zaun, Tor und Außentreppe - aufgrund einer im Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit verjähren in 30 Jahren.
3. Das öffentlich-rechtliche Baurecht einschließlich der Löschung einer Baulast durch das Bezirksamt haben keinen Einfluss auf eine eingetragene Grunddienstbarkeit.
Volltext