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IBRRS 2019, 4050; IMRRS 2019, 1483
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Private Grunddienstbarkeit ist unabhängig vom öffentlichen Baurecht!

KG, Beschluss vom 30.04.2019 - 4 U 88/18

1. Eine Grunddienstbarkeit wird ohne zeitliche Begrenzung bestellt und gibt dem Berechtigten eine auf dem Privatrecht beruhende Rechtsstellung, wie z. B. die Einräumung von Stellplatzrechten.

2. Unterlassungsansprüche wegen Beeinträchtigungen - hier: durch Zaun, Tor und Außentreppe - aufgrund einer im Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit verjähren in 30 Jahren.

3. Das öffentlich-rechtliche Baurecht einschließlich der Löschung einer Baulast durch das Bezirksamt haben keinen Einfluss auf eine eingetragene Grunddienstbarkeit.

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