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IBRRS 2020, 1916
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"Nur-Planung" ist kein "Vertrag zum Bau eines neuen Gebäudes"!

EuGH, Urteil vom 14.05.2020 - Rs. C-208/19

1. Art. 3 Abs. 3 f Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass ein zwischen einem Architekten und einem Verbraucher geschlossener Vertrag, nach dem Ersterer dem Letzteren nur die Planung eines neu zu errichtenden Einfamilienhauses und in diesem Zusammenhang die Herstellung von Plänen schuldet, keinen Vertrag über den Bau eines neuen Gebäudes im Sinne dieser Bestimmung darstellt.*)

2. Art. 2 Nr. 3 und 4 sowie Art. 16 c Richtlinie 2011/83 sind dahin auszulegen, dass ein zwischen einem Architekten und einem Verbraucher geschlossener Vertrag, nach dem Ersterer dem Letzteren die Planung eines neu zu errichtenden Einfamilienhauses nach dessen Vorgaben und Wünschen schuldet und in diesem Zusammenhang Pläne zu erstellen hat, keinen Vertrag über die Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind, im Sinne der letztgenannten Bestimmung darstellt.*)

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Dokument öffnen IBR 2020, 408