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IBRRS 2020, 2686; IMRRS 2020, 1097; IVRRS 2020, 0471
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Verweisungsbeschluss = rechtskräftige Verneinung der Zuständigkeit!

BayObLG, Beschluss vom 02.09.2020 - 1 AR 76/20

1. Verweisungsbeschlüsse und deren Bindungswirkung sind unanfechtbar. Die Bindungswirkung entfällt nur dann, wenn der Verweisungsbeschluss als objektiv willkürlich betrachtet werden muss und offensichtlich unhaltbar ist, etwa wegen Verletzung rechtlichen Gehörs.

2. Hat sich ein Amtsgericht durch unanfechtbaren Verweisungsbeschluss für unzuständig erklärt, erfüllt diese ausdrücklich ausgesprochene Leugnung der eigenen Zuständigkeit das Tatbestandsmerkmal „rechtskräftig“ i.S.d. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO.

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