BVerwG, Beschluss vom 23.04.2020 - 4 BN 9.20
1. Eine Veränderungssperre scheidet als Sicherungsmittel aus, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, wenn der beabsichtigte Bauleitplan einer positiven Planungskonzeption entbehrt und der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, oder wenn rechtliche Mängel schlechterdings nicht behebbar sind.
2. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht für den Erlass einer Veränderungssperre nicht aus.
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