BVerwG, Beschluss vom 07.05.2020 - 4 BN 44.19
1. Die Vorschrift des § 1 Abs. 9 BauNVO gestattet - über § 1 Abs. 5 BauNVO hinausgehend -, einzelne Unterarten von Nutzungen, die die Baunutzungsverordnung selbst nicht angeführt hat, mit planerischen Festsetzungen zu erfassen.
2. Differenzierungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO dürfen sich nur auf bestimmte Anlagentypen beziehen. Zulässige Differenzierungskriterien können sowohl Gattungsbezeichnungen und ähnliche typisierende Beschreibungen, aber auch auf die Größe einer Anlage bezogene Kriterien wie z. B. die Verkaufs- oder Geschossfläche sein.
3. Die gewählten Kriterien müssen eine ausreichende Abgrenzung von anderen Anlagentypen gewährleisten und sich auf einen Anlagentyp beziehen, der in der sozialen und ökonomischen Realität bereits vorhanden ist.
4. Einzelhandelsbetriebe, die i.S.v. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO großflächig sind, stellen einen solchen eigenständigen Anlagentyp dar, und zwar unabhängig davon, ob von ihnen die in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO beschriebenen Wirkungen ausgehen oder nicht.
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