BVerwG, Beschluss vom 29.10.2019 - 4 BN 36.19
1. Eine planerische Festsetzung nach § 9 Abs. 1 BauGB stellt eine Bestimmung des Inhalts des Grundeigentums dar. Die Rechtswidrigkeit eines derartigen normativen Eingriffs in das Grundeigentum darf der Eigentümer deshalb durch Einleitung eines Normenkontrollverfahrens abwehren. Dies gilt auch dann, wenn der Bebauungsplan eine für den Eigentümer im Vergleich zur bisherigen Rechtslage an sich günstige Festsetzung trifft; denn auch diese kann ihn zugleich in der baulichen Nutzung seines Grundstücks beschränken und für ihn nachteilig sein.
2. Auf Grundeigentümer im Geltungsbereich einer Außenbereichssatzung lassen sich die Erwägungen nicht übertragen. Eine Außenbereichssatzung beschränkt nicht die Nutzungsbefugnisse, die das Eigentum vermittelt; vielmehr hat sie ausschließlich eine positive, die Zulässigkeit bestimmter nicht privilegierter Vorhaben unterstützende, aber keine negative Wirkung.
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