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IBRRS 2020, 2641; IMRRS 2020, 1091; IVRRS 2020, 0468
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Wirtschaftliche Bedeutung des Antrags auf Feststellung eines Annahmeverzugs?

BGH, Beschluss vom 25.08.2020 - XI ZR 108/20

1. Die in dem Zahlungsantrag enthaltenen Zinszahlungen bleiben ebenso wie die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten bei der Bemessung des Werts des von dem Kläger verfolgten Klagebegehrens als Nebenforderungen außer Betracht.

2. Dem Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs kommt neben der in der Hauptsache geltend gemachten Zug-um-Zug-Verurteilung keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu.

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