AG Unna, Urteil vom 08.11.2018 - 18 C 16/18
1. Als Wohnungseigentümer i.S.v. § 16 Abs. 2 WEG sind auch die Teileigentümer anzusehen.
2. Da § 16 Abs. 2 WEG dispositiv ist, kann die Gemeinschaftsordnung abweichende Regelungen enthalten und insbesondere individuelle Verteilungsschlüssel definieren. Die Regelung in der Gemeinschaftsordnung muss aber eindeutig und klar sein. Verbleiben Zweifel am Regelungsinhalt, ist der Verteilungsschlüssel gem. § 16 Abs. 2 WEG anzuwenden.
3. Der Verwaltervertrag regelt lediglich die Höhe der seitens der Wohnungseigentümergemeinschaft (als Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Teileigentümer) der Verwaltung geschuldeten Vergütung. Eine verbindliche Aussage über die Umlage dieser Vergütung auf die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer kann der Verwaltervertrag seiner Natur nach nicht treffen.
4. Die Verteilung nach der Kopfzahl bzw. der Anzahl der Personen ist ein Verteilungsschlüssel, der jedenfalls in einer größeren WEG von vorneherein der näheren Bestimmung durch die Wohnungseigentümer bedarf, damit er überhaupt zur Anwendung kommen kann.
5. So muss zumindest festgelegt werden, wann und in welchem Umfang eine Person im Rahmen der Abrechnung zu berücksichtigen ist, als auch, auf welchem Weg die maßgebliche Anzahl der Personen ermittelt werden soll.
6. Auch ein bestandskräftig beschlossener Wirtschaftsplan entfaltet im Hinblick auf unzutreffende Verteilungsschlüssel keine Bindungswirkung für die Jahresabrechnung.
7. Das dauerhafte Missachten der Vorgaben der Teilungserklärung schränkt das Anfechtungsrecht nicht ein.
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