Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.
IBRRS 2019, 3874; IMRRS 2019, 1404
Mit Beitrag
IconAlle Sachgebiete
Staffelmietvereinbarung ohne konkrete Zahlen gibt´s nicht!

AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 13.02.2019 - 24 C 220/18

1. Nach § 557a Abs. 1 BGB ist die jeweilige Miete oder die jeweilige Erhöhung in einem Geldbetrag auszuweisen. Sieht die Staffelmietvereinbarung dagegen eine Erhöhung um jeweils 2,5% gegenüber dem Vorjahr vor, ist sie folglich unwirksam.

2. Bei einem Streit über (künftige) Zahlungsverpflichtungen aus einem Mietvertrag ist § 9 ZPO anzuwenden. Der Streitwert ist folglich nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Erhöhungbetrags, also dem 42-fachen Monatsbetrag zu berechnen.

Dokument öffnen Volltext
Dokument öffnen IMR 2020, 54