AG Schwäbisch Hall, Beschluss vom 24.06.2019 - 1 K 35/17
1. Ob eine Sicherheitsleistung verlangt wird, liegt im Ermessen der an der Zwangsversteigerung Beteiligten.
2. Der zum Sicherheitsverlangen berechtigte Beteiligte kann selbst entscheiden, von welchem Bieter er Sicherheitsleistung verlangt.
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