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IBRRS 2019, 4008; IMRRS 2019, 1461; IVRRS 2019, 0569
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Ob Sicherheitsleistung verlangt wird, entscheidet der Berechtigte!

AG Schwäbisch Hall, Beschluss vom 24.06.2019 - 1 K 35/17

1. Ob eine Sicherheitsleistung verlangt wird, liegt im Ermessen der an der Zwangsversteigerung Beteiligten.

2. Der zum Sicherheitsverlangen berechtigte Beteiligte kann selbst entscheiden, von welchem Bieter er Sicherheitsleistung verlangt.

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