AG Königswinter, Urteil vom 24.07.2020 - 9 C 60/19
1. Eine Doppeltätigkeit ist grundsätzlich zulässig, wenn nicht etwas anderes vereinbart wurde oder sich das Verbot der Doppeltätigkeit aus den weiteren Vertragsumständen ergibt.
2. Verboten ist eine Doppeltätigkeit dann, wenn es zu einer vertragswidrigen Interessenkollision kommt, wobei diese nach den konkreten Umständen zu beurteilen ist, so dass beispielsweise das Zusammentreffen eines Vermittlungsmaklers und eines Nachweismaklers nicht zwingend zu einem Interessenkonflikt führen.
3. Sind die Eltern des Maklers dessen Kunden, ist nicht automatisch von einem Interessenkonflikt auszugehen.
Volltext