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IBRRS 2020, 2524; IMRRS 2020, 1048
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Vermieter muss Mangelbeseitigung gegenüber den anderen Eigentümern durchsetzen, sonst haftet er

AG Köln, Urteil vom 07.07.2020 - 227 C 6/17

1. Ist die Wohnung aufgrund eines Wasserschadens nicht bewohnbar, weil das Wohnzimmer, das Esszimmer und die Küche sowie der Eingangsbereich vollständig durchnässt sind, das Parkett sich anhebt und zudem Trocknungsgeräte aufgestellt sind, ist die Miete auf null zu mindern.

2. Bei einer erfolgten Minderung der Miete auf null stehen dem Mieter für diesen Zeitraum nur die angefallenen Mehrkosten für die Unterbringung zu.

3. Ist die Wohnung wieder bewohnbar, geht von den nicht ausgetrockneten Wänden bzw. Estrich aber ein muffiger Geruch aus, ist eine Minderung von 5% angemessen.

4. Ein Verschulden des Vermieters ist nicht Voraussetzung für die Minderung.

5. Der Vermieter hat auch die vom Mieter eingebrachten Gegenstände, die durch den Wasserschaden beschädigt/zerstört wurden, zu ersetzen.

6. Ist dem Vermieter die Korrosion der Heizungsrohre bekannt und nimmt er die mangelnde Beschlussfassung der Wohnungseigentümer zur Instandsetzung der Heizungsrohre dennoch hin und geht hiergegen nicht intensiv und zu guter Letzt im Klagewege vor, hat er den eingetretenen Mangel zu vertreten und kann sich nicht mit Erfolg entlasten.

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Dokument öffnen IMR 2020, 455