OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.01.2021 - 8 C 10362/20
Die Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets "Seniorenwohnen, Hotel, Wohnen" ist nach § 11 Abs. 1 BauNVO unzulässig, weil es sich nicht wesentlich von einem Mischgebiet bzw. urbanen Gebiet unterscheidet.*)
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