OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.02.2021 - 8 B 905/20
1. Ein Verfahrensfehler i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 1a UVPG liegt in Abgrenzung zu inhaltlichen Fehlern von Unterlagen, die Grundlage für die UVP sind, nicht schon dann vor, wenn lediglich einzelne Aspekte der UVP nicht mit einer hinreichenden Tiefe ermittelt, einzelne Angaben fehlerhaft, Unterlagen unzureichend oder Bewertungen fragwürdig sind.
2. Ein Verfahrensfehler kommt allenfalls in Betracht, wenn der Mangel so schwer wiegt, dass das zentrale gesetzgeberische Anliegen einer frühzeitigen und effektiven Öffentlichkeitsbeteiligung grundsätzlich in Frage gestellt wäre, weil die Gutachten die nach § 6 Abs. 3 Satz 3 UVPG a. F./§ 16 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 UVPG n. F. erforderliche Anstoßwirkung nicht entfalten.
3. Sind immissionsschutzrechtlich genehmigte Windenergieanlagen unter Ausnutzung der Anordnung der sofortigen Vollziehung bereits errichtet worden, bezieht sich das Suspensivinteresse einer Nachbargemeinde im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen diese Genehmigung grundsätzlich nur noch auf den Betrieb der Anlagen.*)
4. Rügt eine Nachbargemeinde in einem solchen Fall die Verletzung ihrer Planungshoheit, ist in die im Rahmen des Eilverfahrens gebotene Interessenabwägung zugunsten des Vollziehungsinteresses des Anlagenbetreibers einzustellen, dass die Gemeinde ihr Ziel, bei der eigenen Planung die Windenergieanlagen bzw. deren Emissionen nicht berücksichtigen zu müssen, nicht hinreichend sicher in diesem Verfahren erreichen kann, sondern nur im Hauptsacheverfahren, in dem verbindlich geklärt wird, ob die Genehmigung rechtmäßig ist und die Anlagen dauerhaft an ihren Standorten bleiben dürfen.*)
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