OLG Nürnberg, Beschluss vom 03.02.2021 - 8 U 3471/20
1. Im Außenbereich um ein Gebäude verlegte Drainagerohre, die ausschließlich Niederschlags- und Sickerwasser sammeln und ableiten, dienen nicht der Wasserversorgung. Aus einer solchen Drainage bestimmungswidrig austretendes Wasser stellt daher keinen Leitungswasserschaden in der Wohngebäudeversicherung dar.*)
2. Zur Beratungspflicht des Versicherers bei Abschluss einer Wohngebäudeversicherung.*)
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