OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.01.2021 - 12 U 216/20
1. § 126 Abs. 2 VVG begründet keine gesetzliche Prozessführungsbefugnis des Schadensabwicklungsunternehmens zur Geltendmachung von gemäß § 86 VVG auf den Rechtsschutzversicherer übergegangenen Regressansprüchen.*)
2. Aus einem Ausgliederungsvertrag zwischen dem Rechtsschutzversicherer und einem Schadensabwicklungsunternehmen kann sich eine gewillkürte Prozessführungsbefugnis ergeben.
3. Bei einer Klage in gewillkürter Prozessstandschaft tritt die verjährungshemmende Wirkung der Klageerhebung erst in dem Augenblick ein, in dem diese prozessual offengelegt wird oder offensichtlich ist. Dafür genügte es, dass die Klagepartei offenlegte, dass sie als Schadensabwicklungsunternehmen auftrete und Auskunfts- sowie Zahlungsansprüche des Rechtsschutzversicherers geltend mache.*)
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