OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.11.2020 - 5 U 356/19
1. Macht der Architekt Honoraransprüche geltend macht und werden dem Schadenersatzansprüche im Wege der Aufrechnung oder Verrechnung seitens des Bauherrn entgegengesetzt, muss der Architekt seine Haftpflichtversicherung informieren. Die Regulierungsbefugnis und die Entscheidung stehen dann der Versicherung zu.
2. Steht dem Architekten ein unstreitiger (Rest-)Honoraranspruch zu und erkennt die Versicherung den Schadensersatzanspruch des Bauherrn gegen den Architekten an, findet eine Verrechnung statt und der Honoraranspruch des Architekten erlischt.