OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.01.2021 - 12 W 28/20
1. Macht der Architekt klageweise sein Honorar geltend, hat er darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, wer a) sein Vertragspartner ist, b) welche Leistungen sein Auftrag umfasst und c) welche Vergütung hierfür vereinbart wurde.
2. Das Architektenhonorar wird erst mit der Abnahme fällig, die ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten erfolgen kann.
3. Eine konkludente Abnahme setzt voraus, dass die Leistungen vertragsgemäß erbracht bzw. weitgehend mangelfrei fertiggestellt sind und der Auftragnehmer das Verhalten des Auftraggebers als Billigung seiner erbrachten Leistungen als im Wesentlichen vertragsgerecht verstehen darf.
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