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IBRRS 2021, 0563; IMRRS 2021, 0209
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Verwalter muss auch über die Heiz- und Warmwasserkosten abrechnen

LG Rostock, Urteil vom 02.12.2020 - 1 S 54/20

Der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft hat gem. § 28 Abs. 3 WEG a.F. nach Ablauf des Kalenderjahres eine Abrechnung aller tatsächlich in dem abzurechnenden Jahr erzielten Einnahmen und getätigten Ausgaben zu erstellen. Das gilt ausnahmslos auch für die Heiz- und Warmwasserkosten.

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