LG München I, Beschluss vom 15.06.2020 - 14 T 7328/20
1. Die Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen kommt nur in Betracht, wenn die Räumung unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist.
2. Diesen Anforderungen an eine abwägende Entscheidung ist nicht Genüge getan, wenn ausschließlich auf die Corona-Krise abgestellt und hieraus pauschal das Erfordernis einer zeitlich befristeten einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung hergeleitet wird.
Volltext