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IBRRS 2021, 0458; IMRRS 2021, 0174
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Verwalterzeit endete 2018: Keine Weiterbestellung wegen Corona!

KG, Beschluss vom 15.12.2020 - 1 W 1450/20

§ 6 Abs. 1 MG-GesR (= § 6 Abs. 1 COVMG) gilt jedenfalls nicht für Verwalter, deren Amtszeit schon 2018 oder früher endete.*)

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