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IBRRS 2024, 0973; IMRRS 2024, 0453; IVRRS 2024, 0186
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Beginn der Plandurchdurchführung vor Unanfechtbarkeit?

BVerwG, Urteil vom 07.12.2023 - 9 C 1.23

1. Mit der Durchführung des Plans i. S. des § 75 Abs. 4 Satz 1 VwVfG-NW kann auch vor Eintritt der Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses begonnen werden.*)

2. Ein verbindlicher Erwerb eines mehr als nur geringfügigen Teils der für die Umsetzung eines Straßenbauvorhabens benötigten Grundstücke stellt auch dann einen Beginn der Plandurchführung dar, wenn der Vorhabenträger die Grundstücke aufgrund eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens erwirbt.*)

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