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IBRRS 2021, 0363; IMRRS 2021, 0141; IVRRS 2021, 0070
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Höherer Schallschutz nach Einbau von Estrich und Teppichboden/Eichenparkett?

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 17.05.2019 - 980b C 49/17 WEG

1. Der im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander zu gewährende Schallschutz richtet sich grundsätzlich nach der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden Ausgabe der DIN 4109, wenn ein vorhandener Bodenbelag durch einen anderen ersetzt und dabei nicht in den unter dem Belag befindlichen Estrich und die Geschossdecke eingegriffen wird.

2. Bei erheblichen Eingriffen in das Gemeinschaftseigentum muss auch der aktuell geforderte Schallschutz eingehalten werden.

3. Werden auf bereits vorhandenen Dielen ein Trockenestrich und Teppichboden verlegt, fehlt es an einem solchen erheblichen Eingriff, auch wenn später der Teppichboden durch Eichenparkett ersetzt wird.

4. Die Gemeinschaftsordnung kann Regelungen zum Schallschutz enthalten, die über den Mindeststandard hinausgehen.

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