VK Westfalen, Beschluss vom 17.02.2021 - VK 1-52/20
Die Regelung in § 65 Abs. 5 Satz 1 VgV entspricht in Bezug auf die Bewertung von Bieterreferenzen nicht den europarechtlichen Vorgaben und ist insofern einschränkend auszulegen. Die Bewertung von Eignungsmerkmalen der Bieter auf der 4. Wertungsstufe ist richtlinienkonform nur zulässig für das Personal, das für die Auftragsdurchführung eingesetzt werden soll.*)
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