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IBRRS 2020, 2020; VPRRS 2020, 0225
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Wann ist eine Referenz "geeignet"?

VK Südbayern, Beschluss vom 28.10.2019 - Z3-3-3194-1-32-09/19

1. Die in den Vergabeunterlagen enthaltene Forderung nach vergleichbaren Referenzen stellt keine zulässige Konkretisierung der in der Bekanntmachung enthaltenen Forderung nach geeigneten Referenzen dar.*)

2. Vergleichbar ist ein Referenzprojekt, wenn die erbrachten Leistungen dem Auftragsgegenstand nach Art und Umfang nahekommen oder ähneln und somit einen tragfähigen Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit des Bieters für die ausgeschriebene Leistung ermöglichen.*)

3. Eine geeignete Referenz liegt - ohne weitere konkretisierende Angaben - dagegen bereits vor, wenn der Leistungsgegenstand der Art nach in der Vergangenheit bereits erbracht wurde (vgl. VK Bund, IBR 2018, 97). Ansonsten bedarf dieser Begriff der Konkretisierung durch den Auftraggeber in der Bekanntmachung (§ 122 Abs. 4 Satz 2 GWB), wo der Auftraggeber transparent festlegen muss, welche Eigenschaften Referenzen haben müssen, um von ihm aus geeignet anerkannt zu werden.*)

4. Hat der Auftraggeber das Vergabeverfahren aus einem nicht einschlägigen Aufhebungsgrund aufgehoben und stützt er die Aufhebung auch auf Hinweis in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich nicht auf andere denkbare sachliche Gründe für eine Aufhebung, so hat die Vergabekammer die Aufhebung rückgängig zu machen, da sie das Aufhebungsermessen nicht anstelle des Auftraggebers ausüben darf.*)

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