Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.
IBRRS 2021, 0129; VPRRS 2021, 0009
Mit Beitrag
IconAlle Sachgebiete
Aufhebung setzt wirklichkeitsnahe Auftragswertschätzung voraus!

VK Lüneburg, Beschluss vom 06.10.2020 - VgK-33/2020

1. Änderungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig. Das betreffende Angebot ist zwingend von der Wertung auszuschließen.

2. Unzulässige Änderungen an den Vergabeunterlagen liegen immer dann vor, wenn ein Bieter etwas anderes anbietet, als vom öffentlichen Auftraggeber nachgefragt. Unerheblich ist, ob sich die Änderungen in den Vergabeunterlagen selbst manifestieren oder in anderer Weise, etwa dadurch, dass in einem zusätzlichen Begleitschreiben Vorbehalte oder Einschränkungen formuliert werden.

3. Auf die Wettbewerbsrelevanz, Wesentlichkeit oder Geringfügigkeit einer Änderung der Vergabeunterlagen kommt es nicht an. Der Bieter ist ohne Einschränkungen an die in den Vergabeunterlagen im Einzelnen präzisierte Nachfrage des öffentlichen Auftraggebers gebunden.

4. Eine Aufhebung des Vergabeverfahrens wegen einer deutlichen Überschreitung des Auftragswerts voraus setzt eine vertretbare, d. h. wirklichkeitsnahe und ordnungsgemäß dokumentierte Auftragswertschätzung voraus. Zudem müssen alle Angebote deutlich höher liegen als die objektiv vertretbare Auftragswertschätzung.

Dokument öffnen Volltext 2 Beiträge