VK Lüneburg, Beschluss vom 10.08.2020 - VgK-19/2020
1. Ein Angebot ist auch im Teilnahmewettbewerb auszuschließen, wenn die nachgeforderten Unterlagen nicht innerhalb der Nachfrist vorgelegt werden. Das setzt voraus, dass die nicht nachgelieferten Unterlagen ursprünglich in gerechtfertigter Weise gefordert wurden und auch die Nachforderung den Formerfordernissen der VOB/A entsprach.
2. „Angaben zu den technischen Fachkräften" betreffen die konkret vor Ort eingesetzten Mitarbeiter.
3. Im Teilnahmeverfahren kann eine Eignungsanforderung auch ohne Mindestanforderung verwendet werden, um aus der Zahl der Teilnehmer die besten für die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots auszuwählen.
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