VK Hessen, Beschluss vom 05.02.2020 - 69d-VK-27/2019
1. Erkannte oder erkennbare Vergaberechtsverstöße sind vom Bieter innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen zu rügen.
2. Durch die zu späte Zusendung des Submissionsprotokolls entsteht dem Bieter in der Regel kein Schaden.
3. Das zeitliche Auseinanderfallen von digitaler Dokumentation und späterem Ausdruck digital aufgezeichneter Daten ist unschädlich.
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