VK Bund, Beschluss vom 05.03.2021 - VK 1-124/20
1. Ein öffentlicher Auftraggeber ist aufgrund eines einmal eingeleiteten Vergabeverfahrens grundsätzlich nicht zur Zuschlagserteilung verpflichtet. Das gilt auch in den Bereichen Sicherheit und Verteidigung.
2. Ein Vergabeverfahren kann rechtmäßig aufgehoben werden, wenn es kein wirtschaftliches Ergebnis hatte. Dafür, dass die tatsächlichen Voraussetzungen einer Aufhebung der Ausschreibung vorliegen, ist der öffentliche Auftraggeber darlegungs- und beweisbelastet.
3. Voraussetzung für die Aufhebung ist, dass auch das wirtschaftlichste Angebot erheblich über dem Preis liegt, der nach einer ordnungsgemäßen Schätzung des Auftragswerts ermittelt worden ist.
4. Die Überschreitung der Kostenschätzung um das Doppelte ist grundsätzlich geeignet eine erhebliche Überschreitung anzunehmen.
5. Weitere Voraussetzung für eine rechtmäßige Aufhebung wegen erheblicher Überschreitung der seitens des Auftraggebers geschätzten Kosten ist, dass die Kostenschätzung insgesamt ordnungsgemäß ist. Die Kostenschätzung muss methodisch vertretbar erfolgt sein und die zu erwartenden Kosten nachvollziehbar und umfassend wiederspiegeln (hier verneint).
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